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Reinkingk, Tractatus synopticus de retractu consanguinitatis, nova et accurata m…

Reinkingk, Tractatus synopticus de retractu consanguinitatis, nova et accurata m

Reinkingk, Theodor, Tractatus synopticus de retractu consanguinitatis, nova et accurata methodo per conclusiones, declarationes, ampliationes, & c. junctis passim dubitandi & decidenti rationibus… Huic accessit ejusdem Auctoris Responsum juris, de processu contra sagas et maleficos: Ubi quaestiones de nocturnis Sagarum conventiculis, saltationibus, piorum in illis suppellectilium usurpatione… Editio quarta prioribus correctior & emendatior. 2 Teile in 1 Band. Köln, S. Ketteler, 1708. Gr.– 8°. Collation: (4 Bll.), 371 S. (24 Bll.), (10 Bll.), 144 S. Schöner zeitgenöss. Ganzlederband mit Rotschnitt, vergold. Rückentitel u. reicher floraler Rückenvergoldung.

Zusammendruck von zuvor getrennt publizierten juristischen Abhandlungen (beide auf dem Titel genannt), davon die zweite über das Hexenwesen – Hayn/Gotendorf 233; Stintzing-Landsberg, Gesch. Abt. II, 210. Aus der Praxis entstandenes historisches Werk unter Benutzung der zeitgenössischen Literatur und wichtiger Gerichtsentscheidungen, behandelt die Erblosung (Einstandsrecht der Blutsverwandten), das für Reinkingk auf Statuten und lokalem Gewohnheitsrecht beruht und nicht als „gemeinrechtliches Institut“ gelten könne. „Wir haben hier also unfraglich eine Monographie über ein Thema des deutschen Rechts vor uns, welche ihren Stoff der französischen und italienischen Literatur, deutschen Statuten und dem in Consilien und Observationen bezeugten Gewohnheitsrechte entnimmt, zugleich aber für die juristische Behandlung vom römischen Recht ausgiebigen Gebrauch macht.“ (R. Stintzing). Abhandlung 2 beruft sich auf ein 1621 entstandenes Rechtsgutachten, in dem es um die Injurienklage einer vornehmen Familie gegen ein Domkapitel ging, das in einem Urteil über eine Hexe deren Aussagen über die Teilnahme zweier vornehmer Frauen an Zusammenkünften mit Hexen beschuldigt und dieses Urteil nachträglich in einer Apologie verteidigt hatte. „An der Realität des Hexenwesens zweifelt Reinkingk zwar ebenso wenig wie seine Zeitgenossen, aber er macht geltend, daß die Aussagen der Beschuldiger über die Zusammenkünfte meistens auf Täuschungen und Lügen beruhen; daß im Verfahren Ordnung und Vorsicht beachtet werden müsse, den Angaben der Hexen nicht leichtfertig Glauben geschenkt werden dürfe, und gelangt zu dem Resultat, daß im vorliegenden Falle die Injurienklage wohl begründet sei.“ (R. Stintzing). Zu leben und Werk Reinkingks (1590-1664), Rechtsgelehrter und Staatsmann, siehe DBE VIII, 226. Sehr gut erhaltenes, sauberes Exemplar.

Unser Preis: EUR 850,--